Hundehaltung

ein Hund, der auf dem Boden liegt

Ein Hund gilt vielerorts als der beste Freund des Menschen. Vom Kleinkind bis zu den Großeltern ist er oft aus dem Familienverbund nicht mehr wegzudenken. 

Sie haben sich zur Haltung eines Hundes entschieden. Gewiss ist das neue Haustier eine große Bereicherung, es gibt aber auch einige Pflichten, die Sie als HundehalterIn übernommen haben.

FÜR EIN HARMONISCHES MITEINANDER

  • Jede ordentliche Hundehaltung beginnt beim Hundehalter! Sie sind für das Verhalten der vierbeinigen Freunde immer und überall verantwortlich. 
  • Hunde dürfen nur von Personen gehalten werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, über die nötige Sachkunde für das Halten von Hunden verfügen und psychisch, physisch und geistig in der Lage sind, den Verpflichtungen nachzukommen.
  • Die Hunde sind so zu beaufsichtigen und zu führen, dass Menschen und Tiere durch sie nicht gefährdet, nicht über ein zumutbares Maß hinaus belästigt werden und die Hunde an öffentlichen Orten oder auf fremden Grundstücken nicht unbeaufsichtigt herumlaufen können.
  • Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 
  • Das Züchten und Abrichten von Hunden zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Steigerung ihrer Aggressivität sowie das Inverkehrbringen solcher Hunde ist verboten.

ANMELDUNG BEIM GEMEINDEAMT

Sie sind im Besitz, eines über zwölf Wochen alten Hundes, dann verpflichtet Sie das Oö. Hundehaltegesetz, diesen binnen drei Tagen, bei der Hauptwohnsitz-Gemeinde mit folgenden Unterlagen anzumelden:

  • Hundepass mit CHIP-Nummer
  • Der für das Halten des Hundes erforderliche Sachkundenachweis > Der Theoriekurs ist vor Beginn der Haltung zu absolvieren!
  • Haftpflichtversicherung
  • Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank 
  • Unterschriebene Formular > Hundeanmeldung
  • Eine Hundemarke mit fortlaufender Nr. erhalten Sie bei der Anmeldung im Gemeindeamt.

CHIPPFLICHT - Registrierung von Hunden in der Heimtierdatenbank

  • Nach § 24a Abs 3 TierschutzG ist jeder Hundehalter dazu verpflichtet auf seine Kosten seinen Hund spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe mittels zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips von einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen.
  • Nach § 24a Abs 4 TierschutzG ist jeder Hundehalter dazu verpflichtet seinen Hund binnen eines Monats nach Chipung, Einreise oder Übernahme in der Heimtierdatenbank des Bundes (http://heimtierdatenbank.ehealth.gv.at) zu registrieren.
  • Wird die Registrierung verabsäumt, riskieren Sie eine Strafe wegen einer Verwaltungsübertretung (350 EUR)!
  • Die Registrierung kann erfolgen durch den Halter selbst (mit der Bürgerkarte), durch die Bezirksverwaltungsbehörde, durch den Tierarzt, der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt, oder durch eine sonstige Meldestelle – wie zB animaldata.com, petcard.at, etc.

SACHKUNDENACHWEIS

  • HundehalterInnen, die einen Hund anmelden und bisher mit einem anderen oder früheren Hund noch keine Ausbildung im Sinn des §  4 Oö.  Hundehalte-Sachkundeverordnung nachweisen können, benötigen einen "Allgemeinen Sachkundekursnachweis"
  • Dieser ist dann gegeben, wenn eine mindestens sechsstündige theoretische Ausbildung absolviert wurde.
  • Hier finden Sie die Termine dazu.

VERSICHERUNGSNACHWEIS

  • Für jeden Hund muss eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme von 725.000 Euro bestehen. 
  • Diese Haftpflichtversicherung kann auch im Rahmen einer Haushalts- oder Jagdhaftpflichtversicherung oder einer anderen gleichartigen Versicherung gegeben sein. 
  • Neu ist, dass HundehalterInnen Änderungen oder einen Wechsel bei der Haftpflichtversicherung binnen vier Wochen der Gemeinde bekannt geben müssen.

HUNDEABGABE

  • Die Hundeabgabe ist eine Jahresabgabe und ist in der vollen Höhe vorzuschreiben bzw. einzuheben.
  • Die Verrechnung erfolgt mittels Vorschreibung. Gerne können Sie für die jährliche Abbuchung bequem einen Abbuchungsauftrag einrichten. 
  • Die aktuelle Höhe der Hundeabgabe entnehmen Sie bitte den Gebühren auf unserer Homepage.

HUNDEKOT-BESEITIGUNG 

  • Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen. 
  • Bitte verwenden Sie dazu die Hundekotsäcke, welche gratis aus den Spendern bei den Standorten entnommen werden können:
  • Sammelinsel Bauhof / Sportplatz / Biedermayrstraße; Feuerwehrhaus Saaß; Bushaltestelle Sternstraße

STRAFBESTIMMUNGEN - gemäß § 15 OÖ Hundehaltegesetz

  • Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen.

BEENDIGUNG DER HUNDEHALTUNG - HUNDEABMELDUNG

  • HundehalterInnen haben die Beendigung (bei Wohnsitzwechsel, Tod, Verkauf, usw) des Haltens eines Hundes innerhalb von einer Woche der Gemeinde zu melden. 
  • Schriftliche Abmeldung per Mail an gemeinde@aschach-steyr.ooe.gv.at oder persönlich am Gemeindeamt (mit Tierarztbestätigung, wenn vorhanden)
  • Die Rückgabe der Hundemarke ist nicht erforderlich. 

weiterführende Links:

OÖ. HUNDEHALTEGESETZ

HUNDEHALTEVERORDNUNG

OÖ Hunderatgeber "Mein bester Freund"

Heimtierdatenbank


Ansprechperson: Maria Etlinger