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Zentrum > Bürgerservice > Hundehaltung
Jeder in Oberösterreich gehaltene Hund, der über zwölf Wochen alt ist, muss bei der Gemeinde, in der der Hauptwohnsitz des Hundehalters liegt und in der die Hundehaltung stattfindet, innerhalb von fünf Tagen nach Beginn der Hundehaltung angemeldet werden.
ANMELDUNG bei der Gemeinde (Hunde dürfen nur von Personen gehalten werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben)
Gemäß § 2 Abs. 2 des Oö. Hundehaltegesetzes 2024 sind der Meldung folgende Unterlagen anzuschließen:
Seit 01. Jänner 2010 besteht die Chippflicht in Österreich. ALLE Hunde müssen mit einem Mikrochip versehen sein. Der Nummerncode des Mikrochips muss in der Heimtierdatenbank des Bundes registriert werden!
Das Züchten und Abrichten von Hunden zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Steigerung ihrer Aggressivität sowie das Inverkehrbringen solcher Hunde ist verboten.
Ein Hund ist IMMER in einer Weise zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen, dass Menschen und Tiere durch den Hund nicht gefährdet oder über ein zumutbares Maß belästigt werden. Weiters darf ein Hund im Bereich von öffentlichen Orten oder auf fremden Grundstücken nicht unbeaufsichtigt herumlaufen.
Neues HHG 2024:
Für Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull und Tosa Inu gelten erhöhte Ausbildungserfordernisse sowie eine Leinen- UND Maulkorbpflicht im öffentlichen Raum. Eine Befreiung ist durch eine positive verhaltensmedizinische Evaluierung möglich. Diese darf nicht vor dem vollendeten 12. Lebensmonat des Hundes eingeholt worden sein und darf nicht älter als drei Monate sein.
Zusätzlich zum sechsstündigen Sachkundenachweis müssen Halter von großen Hunden (Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg) in Zukunft eine Alltagstauglichkeitsprüfung absolvieren. Bei der Prüfung müssen sie den gewissenhaften Umgang im Alltag und das konfliktfreie Führen des Hundes durch alltägliche Situationen nachweisen.
Infoblatt Große HundeInfoblatt spezielle RassenInfoblatt Auffällige HundeInfoblatt Hundehaltung allgemein
Die Gemeinden erhalten mehr Handhabe durch klare und strengere Regeln bei auffälligen Hunden. Ziel ist es, bereits vor schweren Bissvorfällen aktiv zu werden und damit mehr Schutz für die Bevölkerung zu gewährleisten. Hunde können künftig aufgrund ihres aggressiven Verhaltens als auffällig erklärt werden, etwa wenn sie durch aggressives Anspringen oder Hetzen eine Bedrohung für Mensch und Tier darstellen.
HUNDEABGABEDie Hundeabgabe ist für jeden Hund im vollen Jahresbetrag zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn die Haltereigenschaft nicht das ganze Haushaltsjahr über besteht.
HUNDEKOT-BESEITIGUNG Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen. Bitte verwenden Sie dazu die Hundekotsäcke, welche gratis aus den Spendern bei den Standorten entnommen werden können:
BEENDIGUNG DER HUNDEHALTUNG - HUNDEABMELDUNGHundehalter haben die Beendigung (bei Wohnsitzwechsel, Tod, Verkauf, usw) des Haltens eines Hundes innerhalb von einer Woche der Gemeinde zu melden.